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   OLG Hamm, 30.12.2014 - 12 WF 273/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50425
OLG Hamm, 30.12.2014 - 12 WF 273/14 (https://dejure.org/2014,50425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.12.2014 - 12 WF 273/14 (https://dejure.org/2014,50425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 12 WF 273/14 (https://dejure.org/2014,50425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung in Abstammungssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 747
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2015 - 6 WF 36/15

    Kostenentscheidung in einem Vaterfeststellungsverfahren: Ermessensausübung

    Spiegelbild dessen ist, dass es seit der Änderung von § 81 Abs. 3 FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I S. 2418) auch nicht mehr ausgeschlossen ist, das Kind in Abstammungssachen ebenfalls an der entstehenden Kostenlast zu beteiligen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 12 WF 273/14 -, juris; im Ausgangspunkt ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2013, 971).
  • OLG Hamm, 29.03.2019 - 12 WF 49/19

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu Lasten des Kindes

    Der Senat schließt sich insofern unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Hamm, NZFam 2015, 522) der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Naumburg, FamRZ 2018, 1020; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1415; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 601) und Literatur (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 FamFG Rn. 27; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 81 Rn. 27; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 81, Rn 15) an.
  • OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16

    Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren bei schuldhafter Verzögerung der

    Eine rechtlich grundsätzlich mögliche Kostenbeteiligung des Kindes (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 522) erscheint hier aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG durch den Kindesvater nicht angemessen.
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